Wer beim Einkaufen auf die Zutatenliste schaut, erwartet Klarheit. Doch nicht alles, was in unseren Lebensmitteln steckt, steht auch auf der Verpackung. In Deutschland und der EU gibt es bestimmte Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel – das sorgt für Verwirrung und kann sogar gesundheitliche Folgen haben.
In diesem Beitrag zeigen wir dir, welche Zusatzstoffe und Zutaten nicht deklariert werden müssen, warum das so ist – und wie du dich trotzdem besser orientieren kannst.
1. Trägerstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe & technische Hilfsmittel
Einige Stoffe, die bei der Herstellung zum Einsatz kommen, müssen nicht deklariert werden, wenn sie im Endprodukt „technologisch nicht mehr wirksam“ sind oder nur „in Spuren“ vorhanden sind. Dazu gehören:
- Trägerstoffe – sie erleichtern die Dosierung oder Verteilung anderer Zusätze, z. B. bei Vitaminen oder Aromen.
- Verarbeitungshilfsstoffe – wie Enzyme oder Filterhilfsmittel, die z. B. bei der Klärung von Säften verwendet werden.
- Technologische Hilfsstoffe – etwa Trennmittel oder Antischaummittel, die bei der Produktion eingesetzt, aber später nicht mehr „wirksam“ sein sollen.
➡️ Beispiel: Bei der Weinherstellung darf Gelatine zur Klärung eingesetzt werden – für Vegetarier und Veganer wäre das relevant, steht aber nicht auf der Flasche.
2. Aromen – unklare Deklaration trotz starker Wirkung
Der Begriff „Aroma“ sagt wenig darüber aus, woher der Geschmack kommt. Folgende Bezeichnungen sind erlaubt:
- „Aroma“: Kann synthetisch oder natürlich sein – beides ist erlaubt.
- „Natürliches Aroma“: Muss aus natürlichen Rohstoffen stammen, nicht aber zwingend aus dem namensgebenden Lebensmittel.
- „Natürliches Erdbeeraroma“: Mindestens 95 % müssen aus Erdbeeren stammen.
➡️ Das Problem: Viele Konsument*innen glauben bei „natürlichem Aroma“, es handle sich um pürierte Früchte – doch das Aroma kann z. B. auch aus Holzspänen oder Bakterien gewonnen werden.
3. Zusatzstoffe in zusammengesetzten Zutaten
Wenn eine Zutat aus mehreren Bestandteilen besteht, z. B. „Fruchtzubereitung“ oder „Gewürzmischung“, müssen nicht alle enthaltenen Zusatzstoffe angegeben werden – besonders dann nicht, wenn diese Zutat weniger als 25 % des Gesamtprodukts ausmacht.
➡️ Beispiel: In einem Fruchtjoghurt mit 15 % Fruchtzubereitung müssen die dort enthaltenen Konservierungsstoffe nicht explizit genannt werden, solange sie in der Zubereitung deklariert wurden.
4. Versteckte Zusatzstoffe durch Vorprodukte
Viele Hersteller kaufen halbfertige Zutaten oder Grundmischungen ein, z. B. Würzsoßen, Marinaden oder Teigmischungen. Die darin enthaltenen Zusatzstoffe müssen nicht einzeln auf dem Endprodukt auftauchen, wenn sie als Teil einer übergeordneten Zutat gelten.
➡️ Beispiel: In einer Tiefkühlpizza kann ein Käseersatzstoff aus einem Vorprodukt stecken, ohne dass er auf der Zutatenliste erscheint.
5. „Kann Spuren enthalten“ – keine Pflicht zur Nennung
Die Kennzeichnung „Kann Spuren von XY enthalten“ ist freiwillig und betrifft vor allem Allergene. Selbst wenn potenziell allergieauslösende Stoffe in einem Produkt vorhanden sind, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Spurenkennzeichnung – solange die Zutat nicht absichtlich verwendet wurde.
Tipp: Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen die 14 Hauptallergene – darunter Gluten, Milch, Ei, Nüsse, Soja oder Sellerie – immer eindeutig gekennzeichnet werden, wenn sie als Zutat im Produkt enthalten sind. Das geschieht in der Regel durch Fettdruck oder eine gesonderte Auflistung in der Zutatenliste.
Fazit: Mehr Transparenz wäre wünschenswert
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es schwer nachzuvollziehen, was wirklich im Essen steckt – trotz Zutatenliste. Besonders für Menschen mit Unverträglichkeiten, spezielle Ernährungsformen oder einem Wunsch nach Natürlichkeit ist das ein Problem.
Deshalb lohnt es sich:
- auf Bio-Produkte mit klarer Deklaration zu achten
- möglichst unverarbeitete Lebensmittel zu bevorzugen
- Hersteller kritisch zu hinterfragen
- unabhängige Quellen zur Aufklärung zu nutzen

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Quellen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), 2024. Allergenkennzeichnung: Klar und verständlich. [online] Verfügbar unter: https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeichnung/pflichtangaben/allergenkennzeichnung.html [Zugriff am 8. Apr. 2025].
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg (IHK Bonn), o. J. Merkblatt zur Allergenkennzeichnung. [online] Verfügbar unter: https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Branchen/Gastgewerbe/Merkblatt_Allergenkennzeichnung.pdf [Zugriff am 8. Apr. 2025].
Verbraucherzentrale Bundesverband, 2023. Was die Zutatenliste verrät – und was nicht. [online] Lebensmittelklarheit.de. Verfügbar unter: https://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/was-die-zutatenliste-verraet-und-was-nicht [Zugriff am 8. Apr. 2025].
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